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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischlerei Wallner

 

  1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsverbindungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen müssen in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigung vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

 

  1. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.

 

  1. Kostenerhöhung

Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Tischlers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragserteilung eine Kostenerhöhung mit mehr als 15 % des Auftragswertes ergeben, werden Sie unverzüglich verständigt. Sollten Sie binnen zwei Arbeitstagen keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behalten wir uns vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen.

 

  1. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei Ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 % der Voranschlagsumme berechtigt.

 

  1. Preisänderung

Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe im Wort. Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als 2 Monate, sind wir berechtigt, zwischenzeitige Preiserhöhungen (z.B. kollektivvertragliche Lohnerhöhung, Material, Energie, Transport oder Fremdleistung) entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen den Kunden weitergegeben.

 

  1. Montage

Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden zu den aktuell gültigen Tarifen gegen deren Nachweis berechnet.

 

  1. Gefahrenübergang

Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.

 

  1. Leistung des Kunden

Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden bereitzustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen.

 

  1. Unterlagen

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldung an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

 

 

  1. Holzarten

Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.

 

 

 

 

  1. Geringfügige Leistungsänderung:

Änderung gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichung sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind (z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur).

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montieren Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Weiters gehen sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung von noch nicht bezahlten Waren durch den Käufer auf unser Unternehmen über.

 

  1. Zahlungsverzug

Das vereinbarte Entgelt ist unverzüglich nach Erhalt der Ware zahlbar. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Für den Fall der verspäteten Bezahlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung sämtlicher vorprozessualer Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und mit der Forderungseinbringung im Zusammenhang stehen, insbesondere der Kosten eines Inkassoinstitutes gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 141/1996 idF BGBl. II Nr. 103/2005. Weiters gelten bei Zahlungsverzug auch die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer oder Verbraucher.

 

  1. Verpfändung gelieferter Waren

Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung des Vorbehaltseigentums ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.

 

  1. Zahlung

Die Zahlung hat netto Kassa, ohne Abzug zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erfolgen.

 

  1. Gewährleistung

Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von einem Dritten, also nicht vom Unternehmer selbst verändert worden – es sei denn, es handelt sich dabei um Notreparaturen –  so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.

 

  1. Verschleißteile

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

 

  1. Stornogebühren

Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 %, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 % der Auftragssumme zu verlangen.

 

  1. Erfüllungsort

Der Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

 

  1. Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das Bezirksgericht Haag/NÖ vereinbart.

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